Читать книгу Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I - Alexander Block - Страница 37

bb)Dienstvereinbarungen

Оглавление

33

Auch durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen werden kollektive Rechtsnormen geschaffen. Dienstvereinbarungen sind vertragliche Abmachungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat. Sie sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie das BPersVG gem. § 73 Abs. 1 bzw. die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze vorsehen. Die Initiative zum Abschluss solcher Vereinbarungen kann von beiden beteiligten Parteien ausgehen. Ihr Geltungsbereich ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der Dienstvereinbarung, kann aber niemals über den Geschäftsbereich einer Dienststelle insgesamt hinausgehen.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

Подняться наверх