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g)Arbeitsvertrag

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Auf der Ebene des Arbeitsvertrages (§§ 611, 611a BGB) bildet zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ausgangspunkt, wonach die vertragschließenden Parteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses frei bestimmen können. Grundlegende Einschränkung erfährt die Privatautonomie indessen durch zahlreiche Arbeitnehmerschutzrechte (vgl. § 12 EFZG; § 13 BUrlG; § 3 AZG), Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen. Unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten hat gem. §§ 305 ff. BGB insbesondere eine AGB-Kontrolle einzelner Arbeitsbedingungen zu erfolgen, wie auch Abschluss und Inhalt einer richterlichen Rechtskontrolle standzuhalten haben.

Zur Ebene des Arbeitsvertrages gehören weiterhin die arbeitsvertragliche Einheitsregelung, die Gesamtzusage und die betriebliche Übung.

Unter der arbeitsrechtlichen Einheitsregelung sind allgemeine Arbeitsbedingungen zu verstehen, die gerade nicht individuell ausgehandelt sind, sondern einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes maßgebend sind.

Unter der Gesamtzusage versteht man eine die Arbeitnehmer begünstigende Zusage des Arbeitgebers, z.B. einer Sonderzuwendung (Weihnachtsgratifikation).

Eine betriebliche Übung entsteht hingegen durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen die Leistung oder Vergütung dauerhaft gewährt werden soll, so etwa bei der vorbehaltlosen dreimaligen Zahlung von 1000 Euro „Weihnachtsgeld“.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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