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3.Allgemeinverbindlicherklärung

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Wird ein Tarifvertrag nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt, gelten seine Normen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Von dieser Möglichkeit hat das insoweit zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den öffentlichen Dienst bislang keinen Gebrauch gemacht.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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