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aa)TVöD – Allgemeiner Teil
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Der TVöD – Allgemeiner Teil gilt für tarifgebundene Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist (vgl. § 1 Abs. 1 TVöD).
Die Tarifvertragsparteien können bis zur Grenze der Willkür bestimmte Beschäftigtengruppen aus dem persönlichen Geltungsbereich des TVöD herausnehmen. Dies folgt aus dem insoweit gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG vorrangigen Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. § 1 Abs. 2 TVöD enthält diese Ausnahmen vom Geltungsbereich (= sog. negativer Geltungsbereich). Für sie gelten in der Regel besondere Tarifverträge.
In § 1 Abs. 3 TVöD eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, Betriebe, die grundsätzlich in den fachlichen Geltungsbereich besonderer Spartentarifverträge fallen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen.