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b)Gliederung/Struktur

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Der TV-L hat ebenfalls einen Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 39). Daran schließen sich Sonderregelungen für verschiedene Sparten an (§§ 40 bis 49). Im Unterschied zum TVöD gehören aber alle Regelungen einem einheitlichen Tarifvertrag an, was § 1 Abs. 4 S. 2 TV-L explizit klarstellt. Die Sonderregelungen modifizieren lediglich die im Allgemeinen Teil enthaltenen Vorschriften und gestalten sie spartenspezifisch aus.

Der TV-L gliedert sich wie folgt


Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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