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c)Räumlicher Art
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Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das jeweils erfasste Tarifgebiet und somit auf den geographisch abgrenzbaren Raum, in dem ein Tarifvertrag Geltung haben soll. Wenn auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst allgemein ohne Bedeutung, so können Tarifverträge auch z.B. als Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landestarifverträge in diesem Sinne vereinbart werden. Der TVöD/TV-L umfasst hingegen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Unterscheidung zwischen West und Ost wurde damit aufgehoben. Die Tarifverträge über das Lohngruppenverzeichnis sind im VKA-Bereich dagegen als Bezirkstarifverträge abgeschlossen. Darüber hinaus findet der TVöD auch auf Beschäftigte Anwendung, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind.