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bb)TVöD – Besonderer Teil

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Die Besonderen Teile des TVöD knüpfen unmittelbar an den Allgemeinen Teil an und führen ihn spartenspezifisch fort. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgend genannten Teile:

 Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V); getrennt für Bund und VKA

 Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – (BT-B)

 Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K)

 Besonderer Teil Entsorgung – (BT-E)

 Besonderer Teil Flughäfen – (BT-F)

 Besonderer Teil Sparkassen – (BT-S)

Sie beginnen, anschließend an den § 39 des Allgemeinen Teils, mit § 40 und schließen ab mit § 56. Unterteilt ist dieser Besondere Teil des TVöD in drei Abschnitte, jeweils für Bund und VKA anschließend an den Abschnitt VI des Allgemeinen Teils, beginnend mit dem Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften (Bund und VKA), VII Sonderregelungen Bund bzw. Sonderregelungen VKA, IX Übergangs- und Schlussvorschriften VKA.

Der Allgemeine Teil bildet in Verbindung mit dem jeweils maßgebenden Besonderen Teil den Tarifvertrag für die jeweilige Sparte. Folglich funktionieren beide Teile dieses Vertrages nur im Verbund miteinander, nicht aber nebeneinander. Ihr Verhältnis zueinander ist somit bezogen auf den jeweils in Frage kommenden Besonderen Teil korrelierend. Der TVöD BT-Verwaltung übernimmt dabei für die anderen Spartentarifverträge eine Auffangfunktion, indem seine Regelungen vorbehaltlich einer speziellen Bestimmung in einem anderen Spartentarifvertrag für alle in § 1 TVöD genannten Beschäftigten gelten, vgl. § 40 TVöD BT-V.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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