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e)Zeitlicher Art

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Der zeitliche Geltungsbereich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang die Normen des Tarifvertrages Anwendung finden sollen.


Der Beginn der Tarifgeltung tritt mit Unterzeichnung, nicht erst mit Veröffentlichung, ein, §§ 1 Abs. 2 TVG; 126 BGB.

Das Ende der normativen Wirkung eines Tarifvertrages bestimmt sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.

Wurde ein befristeter Tarifvertrag geschlossen, endet dieser durch Zeitablauf (auflösende Befristung). Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich. Wurde der Tarifvertrag stattdessen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist grds. eine ordentliche Kündigung möglich. Enthält der Tarifvertrag keine Kündigungsfrist, ist er analog § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

Um den Vertragsinhaltsschutz sicherzustellen und den Zeitraum bis zu einem neuen Tarifvertrag zu überbrücken, gelten die Rechtsnormen nach Ablauf eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, sog. Nachwirkung. Ein rechtsloser Zustand und inhaltsleeres Arbeitsverhältnis wird so vermieden.

Der TVöD/TV-L gilt für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden oder danach neu abgeschlossen wurden.

Die Laufzeit des TVöD/TV-L ist unbefristet abgeschlossen worden. Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt gem. § 39 Abs. 2 drei Monate zum Schluss eines Kalenderjahres, wobei die Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2009 festgesetzt wurde.

Einzelne tarifvertragliche Regelungen waren bereits zu früheren Zeitpunkten, überwiegend zum 31.12.2007 kündbar; im Einzelnen sind die entsprechenden Regelungen in § 39 Abs. 4 TVöD aufgeführt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass neue Tarifverträge wie einzelne neue tarifvertragliche Normen sowohl die nach als auch vor ihnen abgeschlossenen Arbeitsverträge als Folge der Tarifautomatik erfassen.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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