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a)Sachlicher/fachlicher Art
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Nach den Bestimmungen des TVG gelten die normativen Regelungen eines Tarifvertrages nur für solche Arbeitsverhältnisse, die auch seinem Geltungsbereich in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterfallen.
Der sachliche Geltungsbereich beschränkt seine Reichweite regelmäßig auf bestimmte Arten von Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen. Den Tarifvertragsparteien steht es insoweit frei, den Geltungsbereich auf bestimmte Betriebe, z.B. im Baugewerbe oder Branchen, z.B. für das Gaststättengewerbe, zu begrenzen. Ebenso können Beschränkungen fachlicher Art entsprechend der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. kaufmännischer oder technischer Arbeitnehmer, erfolgen. Denn es ist ein Wesensmerkmal der freien Verhandlungen, Ausnahmen zu vereinbaren, wodurch dann im Einzelfall bestimmte Arbeitgeber dieses Bereiches nicht erfasst werden. Für sie ergibt sich damit als Folge die Notwendigkeit, ggf. eigene Tarifverträge zu schließen.
§ 1 Abs. 2 TVÖD listet insoweit abschließend die entsprechenden Ausnahmen auf. Gem. § 1 Abs. 1 TVöD findet dieser Tarifvertrag für alle Verwaltungen und Betriebe des Bundes und Gemeinden, soweit die jeweilige Gemeinde Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der selbst wiederum der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, Anwendung. Der TV-L, in Kraft seit dem 1.11.2006 einschließlich TVÜ-L, gilt für den Bereich der Länder.
Darüber hinaus ist es durchaus zulässig, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund von Anschlusstarifverträgen bzw. Bezugnahmeklauseln den TVöD/TV-L anwenden.
Hiervon wurde bereits Gebrauch gemacht, wobei Ungenauigkeiten bei den Bezugnahmeklauseln zu nicht unerheblichen Streitigkeiten über die Anwendung alten bzw. neuen Tarifrechts geführt haben.
Im Bereich der Bundesverwaltung wird der TVöD einzelvertraglich in Bezug genommen. Damit unterliegen die Arbeitsverhältnisse mit dem Bund der Geltung des TVöD. § 2 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, lautet:[24] „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.“