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cc)Inhaltsübersicht TVöD AT und TVöD BT

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Die einzelnen Spartenregelungen enthalten eine Vielzahl von Sonderregelungen für ihren jeweiligen Geltungsbereich. Ihre Funktion besteht allgemein darin, einzelne im Teil A enthaltene tarifvertragliche Normen alternativ zu


In diesem Sinne stellen sie spezielles Recht dar, das den allgemeinen Normen des Teils A vorausgeht. Ihre Funktion bestimmen sie im Einzelnen selbst. Der jeweilige Geltungsbereich ergibt sich aus ihrer Überschrift. Wer bspw. in der zusammenfassenden Betrachtungsweise zwischen Teil I und Teil II des TVöD prüfen will, ob im Bereich des BMVg wegen seiner häufig weiträumigen Liegenschaften z.B. der Arbeitsweg für Beschäftigte auf Flug-, Schieß- oder Übungsplätze bis zum konkreten Arbeitsplatz ausschließlich zum persönlichen Zeitaufwand des dortigen Mitarbeiters gehört, wird aus dem Allgemeinen Teil – Teil I – des TVöD keine abschließende Antwort erfahren. Erst die Prüfung des Besonderen Teils – Teil II – dieses Tarifvertrages – BT-V (Bund) – gibt in § 46 Nr. 3 – Sonderregelung für die Beschäftigten im Bereich des BMVg – Auskunft über die sich bei solchen Arbeitsplätzen ergebenden gegenseitigen Ansprüche. Gleiches gilt für die Behandlung von Überstunden. Während die Definition dieser Stunden im § 7 Abs. 8 TVöD – Allgemeiner Teil (AT) – erfolgt, ist deren anspruchsberechtigte Regelung in § 43 TVöD – BT-V – abschließend enthalten. Bereits aus diesen beiden Beispielen kann der Schluss gezogen werden, dass für eine vollständige Prüfung eines im Einzelnen zu bestimmenden Anspruchs aus dem Arbeitsvertrag der jeweilige Sachverhalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung jeweils beider Teile zu subsumieren ist, um auch zu einem tarifgerechten Ergebnis zu kommen. Mit anderen Worten, beide Teile korrelieren miteinander.

Insofern steht Teil II zum TVöD – Besondere Teile – im Verhältnis zum Allgemeinen Teil – Teil I – TVöD in einer

 ergänzenden

 erweiternden

 einschränkenden

Funktion. Sofern eine Norm des Teils II in Bezug auf eine allgemeine Tarifnorm des Teil I von einer der genannten Funktionen Gebrauch macht, geht sie der allgemeinen Norm vor – lex specialis dominiert lex generalis.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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