Читать книгу Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I - Alexander Block - Страница 62
d)Betrieblicher Art
Оглавление57
Der betriebliche Geltungsbereich des TVöD umfasst alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe des Bundes und der Kommunen. Betriebe des Bundes sind öffentliche Unternehmen (Staatsunternehmen), die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind und im mehrheitlichen (mehr als 50 Prozent) oder vollem Eigentum des Bundes stehen. Darunter fallen auch die bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Kommunale Unternehmen und Betriebe mit rechtlich selbstständiger öffentlicher Rechtsform (selbstständiges Kommunalunternehmen, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts) oder in privater Rechtsform (GmbH und Aktiengesellschaft) fallen unter den Geltungsbereich des TVöD, wenn sie ordentliches Mitglied eines der VKA angehörenden kommunalen Arbeitgeberverbandes sind und damit die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 TVöD erfüllen.[26]
58
Auf Seiten des Bundes ist nur der unmittelbare Bundesbereich tarifgebunden. Der TVöD gilt daher für den Bereich der Obersten Bundesbehörden (14 Bundesministerien und andere Bundesbehörden) und der nachgeordneten Verwaltungen (Bundesoberbehörden sowie der Bundesmittel- und Bundesunterbehörden). Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Nach Art. 87 Abs. 3 GG können außerdem für Angelegenheiten, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Hiervon hat der Bund bspw.[27] mit dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) Gebrauch gemacht. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurde zum 1.1.2005 eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Nach § 12 Abs. 1 BImAG sind auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hier kommt der TVöD-Bund kraft Gesetzes zur unmittelbaren Anwendung.
Nicht erfasst vom unmittelbaren Anwendungsbereich des TVöD werden bspw. die nur der Aufsicht des Bundes unterstehenden Einrichtungen, insbesondere Organe der Selbstverwaltung, voll rechtsfähige bzw. rechtlich selbstständige bundesmittelbare Körperschaften (z.B. die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund), Anstalten (z.B. die KfW oder die Rundfunkanstalten) oder Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts. Über den tarifgebundenen unmittelbaren Bundesbereich hinaus kann der TVöD nur dann Anwendung finden, wenn (nicht tarifgebundene) Arbeitgeber ihn zur Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen durch Inbezugnahme bzw. Verweis machen.