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2.Tarifgebundenheit des Arbeitgebers

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Tarifnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen sind nach § 3 Abs. 2 TVG bereits dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist; insoweit genügt alleine die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers.

Hierbei ist von einer Betriebsnorm auszugehen, wenn diese zum einen unmittelbar die Organisation und die Gestaltung des Betriebes betrifft. Zum anderen ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Zwang zu einer einheitlichen Geltung für den gesamten Betrieb erforderlich. Kann eine Regelung folglich, weil dies aus sachlogischen Gründen „evident unzweckmäßig“ wäre, nicht Inhalt eines Individualarbeitsvertrages sein, so etwa, wenn sie dem Arbeitgeber vorschreibt, welcher Prozentsatz der Belegschaft mit einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden darf, handelt es sich um betriebliche Fragen.

Betriebsverfassungsrechtliche Fragen betreffen demgegenüber die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft und ihrer Organe.

Ist § 3 Abs. 2 TVG einschlägig, setzen die Tarifparteien folglich auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer, sog. Außenseiter, verbindliche Rechtsnormen.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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