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1.Beidseitige Tarifgebundenheit

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Rechtsgrundlage für die Gestaltung von Tarifverträgen sowie deren Form und Inhalt ist das Tarifvertragsgesetz; es regelt darüber hinaus u.a. die Tarifbindung und die sich hieraus ergebende Wirkung tarifvertraglicher Normen auf die Arbeitsverhältnisse.

Nach § 3 TVG sind alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien, einerseits Gewerkschaftsmitglieder, andererseits Mitglieder von Arbeitgeberverbänden sowie Arbeitgeber, die selbst Partei des Tarifvertrages sind, tarifgebunden.

Gem. § 4 TVG gelten die tarifvertraglichen Normen ausschließlich zwischen beiderseits Tarifgebundenen. Als kollektives autonomes Recht wirken sie damit auf das dem individuellen Recht zuzuordnende


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Allein der rechtswirksame Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmern, die Mitglieder einer der tarifvertragschließenden Gewerkschaften sind (z.B. Verdi), mit einem Arbeitgeber (z.B. Bund), der selbst Partei des Tarifvertrages ist bzw. einem Arbeitgeberverband angehört (z.B. VKA), bewirkt als Rechtsfolge die Tarifbindung, ohne dass es besonderer oder zusätzlicher Vereinbarungen bedarf – Unmittelbarkeit. Jede der einzelnen tarifvertraglichen Normen gilt so, wie sie vereinbart ist. Die Bestimmungen des normativen Teils eines Tarifvertrages wirken wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse ein. Individuelle Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder solche, die in der Rangfolge unterhalb des Tarifvertrags anzusiedeln sind, sind rechtsunwirksam – Unabdingbarkeit. Abweichungen von den tarifvertraglichen Regelungen sind nur zugunsten des Arbeitnehmers bzw. nur dann zulässig, wenn es durch Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen ist. In diesem Sinne stellen die tarifvertraglich vereinbarten Normen Mindestarbeitsbedingungen dar.

Tarifgebunden sind aber nicht nur die Mitglieder der Gewerkschaften, mit denen die öffentlichen Arbeitgeber die Tarifverträge unmittelbar aushandeln bzw. abschließen, sondern auch die Angestellten kleinerer anderer Gewerkschaften, wie z.B. der Gewerkschaft „Öffentlicher Dienst“ im christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland (GöD), mit der der Bund Anschluss-Tarifverträge abgeschlossen hat.

Die Frage, warum die öffentlichen Arbeitgeber nicht auch mit diesen deutlich kleineren Berufsverbänden ebenfalls verhandeln, ist rein zweckmäßig zu werten. Je größer die Zahl der Verhandlungspartner, um so komplizierter und aufwändiger sind erfahrungsgemäß die Verhandlungen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber nicht gezwungen werden können, mit bestimmten oder allen Gewerkschaften, auch wenn diese es noch so nachdrücklich fordern, zu verhandeln. Jeder bestimmt selbst, mit wem er direkt verhandeln will. Weder aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus anderen einschlägigen Bestimmungen kann Gegenteiliges entnommen werden.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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