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4.Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
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Der größte Teil der Arbeitnehmer ist gewerkschaftlich nicht organisiert. Folglich ist in diesen Fällen – von den zuvor genannten Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 TVG und § 5 TVG abgesehen – eine gesetzlich begründete Tarifbindung nicht gegeben. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte negative Koalitionsfreiheit gewährleistet denn auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben und damit auch den Rechtswirkungen des den Koalitionsverhandlungen zugrunde liegenden Tarifvertrages.
Da eine Unterscheidung nach Gewerkschaftszugehörigkeit, insbesondere unter dem Aspekt – gleiche Leistung, gleicher Lohn –, jedoch zu beträchtlichen innerbetrieblichen Spannungen führen würde, werden häufig Bezugnahmeklauseln in die Arbeitsverträge aufgenommen. Diese haben zur Folge, dass der Inhalt des Tarifvertrages zum Inhalt des Arbeitsvertrages wird. Damit entfaltet der Tarifvertrag nicht normative Wirkung wie bei den Gewerkschaftsmitgliedern, sondern schuldrechtliche. Die Gewerkschaften stehen diesen Vereinbarungen kritisch gegenüber, kommen doch hierdurch auch nicht organisierte Arbeitnehmer – als sog. „Trittbrettfahrer“ – in den Genuss der mühsam erkämpften tarifvertraglichen Leistungen.
Abgesehen von den Ausnahmen des § 1 Abs. 2 TVG werden mit den Beschäftigten im öffentlichen Dienst solche auch als „Unterwerfungsklauseln“ bezeichneten Gleichstellungsabreden vereinbart. Ist eine Bezugnahmeklausel nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, kann dennoch ausnahmsweise eine Gleichstellung der Außenseiter aufgrund stillschweigender Abrede oder aus betrieblicher Übung bestehen.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht-gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag zulässig. Sie verletzt die negative Koalitionsfreiheit der nicht-gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nicht, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftseintritt ergibt, aber weder Druck noch Zwang entsteht.[17] Danach ist bspw. ein Sozialtarifvertrag, der bestimmte Leistungen nur Beschäftigte, die an einem bestimmten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, zulässig.
Zulässig und wirksam sind auch tarifliche Außenseiterklauseln, die umgekehrt auf eine Gleichbehandlung von nichtorganisierten Arbeitnehmern und Gewerkschaftsmitgliedern abzielen, sog. Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB.