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b)Persönlicher Art
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Viele Tarifverträge unterscheiden ihre Geltung nach bestimmten persönlichen Eigenschaften wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Bezugnahme auf diese persönlichen Eigenschaften wird daher vom persönlichen Geltungsbereich gesprochen. Der TVöD/TV-L stellt demgegenüber in § 1 Abs. 1 weder auf Geschlecht noch sonstige Eigenschaften wie das Lebensalter ab, sondern erfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Abs. 2 ausgenommen sind.
Folgende Ausnahmen sind beispielhaft zu nennen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. h) Auszubildende, die unter den speziellen Anwendungsbereich des TVAöD vom 13.9.2005[25] fallen;
nach § 1 Abs. 2a) leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG;
nach § 1 Abs. 2c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte. Für nach dem 31.3.2000 eingestellte Arbeitnehmer gilt der TV AN Ausland vom 30.11.2001.