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3.Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD sowie den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder)

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Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD am 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten, also aus dem BAT/-O überzuleitende bisherige Angestellte und bisherige Arbeiter nach dem MTArb/-O, sicherte ein Überleitungs- und Übergangstarifvertrag beim Bund (TVÜ-Bund)[21], in den Kommunen (TVÜ-VKA)[22] bzw. in den Ländern (TVÜ-Länder)[23] bestandssichernde Ansprüche zu (z.B. kinder- und ehegattenbezogene Entgeltbestandteile, Zulagen, Strukturausgleiche, ausstehende BAT-Aufstiege und BAT-Vergütungsgruppenzulagen). § 1 Abs. 4 der Überleitungstarifverträge regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen TVÜ und TVöD. Danach gelten die Bestimmungen des TVöD (AT und BT), soweit der einzelne TVÜ keine abweichenden Regelungen enthält. Die TVÜ sind demnach lex specialis.

Der TVÜ-Bund ist wie folgt aufgebaut


Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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