Читать книгу Kaum vermessen – schon vergessen - André Marcher - Страница 8

Wenn wir beide zur gleichen Zeit sterben

Оглавление

Wir vermessen bislang ungeteilte (unvermessene) Ortslagen, ein Erbe aus der Zeit preußischer Besatzung von Teilen Sachsens1. Zum Einbringen der Grenzmarken und deren anschließende Aufmessung wird selbstverständlich das Einverständnis der betroffenen Eigentümer benötigt. Ist jedoch jeder, der glaubt, Eigentümer zu sein, auch wirklich im Grundbuch eingetragen?

Ich treffe auf einen älteren Herrn, den Besitzer eines größeren Anwesens. Das Grundbuch weist noch seine längst verstorbenen Eltern als Eigentümer des Hofes aus. Er zeigt mir das Testament, aufgenommen im Staatlichen Notariat zu DDR-Zeiten: „Wenn wir beide zur gleichen Zeit sterben“, steht dort allen Ernstes, „erbt unser Sohn den Hof und unsere Tochter wird mit einer Summe […] ausgezahlt“. „Genauso ist es gemacht worden“, sagt er. „Meine Schwester hat ein paar Tausend Mark bekommen und ich durfte hier wohnen bleiben.“

„Aber sind denn beide Eltern gleichzeitig gestorben“, frage ich ungläubig.

„Nein, natürlich nicht, meine Mutter erst vor ein paar Jahren.“

Also fangen wir ganz von vorn an. Er muss einen Erbschein beantragen, ansonsten ist eine Eintragung ins Grundbuch unmöglich. Eine Woche später bin ich wieder bei ihm. Er ist völlig am Boden zerstört. Ein Gericht müsse nun erst mal entscheiden, denn das Testament sei ungültig, weil beide ja nicht zum gleichen Zeitpunkt gestorben seien.

Sachen gibt’s!

Kaum vermessen – schon vergessen

Подняться наверх