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B. Schutzgegenstand

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Der Schutzgegenstand liegt sowohl beim Urheberrecht als auch beim Gewerblichen Rechtsschutz auf geistigem bzw. immateriellem Gebiet. Es geht um Rechte, die sich auf den schöpferischen Geist oder erfinderische Tätigkeit beziehen. Plakativ spricht man häufig vom „geistigen Eigentum“.

Da es sich hier nicht um den Schutz von materiellen Gütern handelt – wie etwa beim Eigentum –, sondern um den Schutz von immateriellen Gütern, pflegt man diese Rechtsgebiete auch als Immaterialgüterrechte zu bezeichnen.

Das Urheberrecht schützt Geistesschöpfungen, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG).

Beim Gewerblichen Rechtsschutz schützt die Rechtsordnung die geistige gewerbliche Leistung.

- Beim Patent: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik.
- Beim Gebrauchsmuster: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik.
- Beim eingetragenen Design: Schutz der gewerblichen Gestaltungsleistung.
- Bei den Kennzeichenrechten: Schutz von gewerblichen Bezeichnungen als Marketingleistung.
- Beim UWG: Schutz der unternehmerischen Leistung, aber auch Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit, dadurch, dass bestimmte geschäftliche Handlungen als „unlauter“ und damit unzulässig zu qualifizieren sind. Dieses Lauterkeitsrecht ist – im Grundsatz – als Sonderdeliktsrecht anzusehen.
- Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Schutz von Informationen.

Vgl. hierzu die folgende Übersicht:

Abb. 1: Gegenstand der Sonderschutzrechte


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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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