Читать книгу Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Andrea Wechsler - Страница 15

G. Verhältnis der Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes untereinander

Оглавление

13

Von dem Prinzip „Spezialvorschrift hat Vorrang vor Generalnorm“ ausgehend, ergibt sich im Grundsatz folgendes Rangverhältnis:

- Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marke
- UWG.

Aus dieser Rangfolge ergibt sich der Aufbau des Grundrisses Gewerblicher Rechtsschutz: Zunächst werden die Sonderschutzrechte dargestellt, dann das ausgesprochen bedeutsame UWG, das etwas breiter darzulegen ist. Das Buch endet mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – also für den Fall, dass Informationen nicht für anderweitige Schutzrechte qualifizieren oder aber geheim gehalten werden sollen.

14

Patent und Gebrauchsmuster als technische Schutzrechte grenzen sich klar gegenüber dem eingetragenen Design ab. Erstere betreffen technisches Schaffen, letzteres hat eine gestalterische Leistung zum Gegenstand. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich gegenseitig ausschließen.

15

Beispiel:

Wir haben eine neue Verpackungsform entwickelt. Was den Mechanismus angeht, können wir an ein Patent oder Gebrauchsmuster denken. Hinsichtlich der Form- und/oder der Farbschönheit werden wir Designschutz beantragen. Wir erkennen also: An der gleichen Sache können ein technisches Schutzrecht und ein eingetragenes Design bestehen. Ersteres erfasst allein die Erfindung, letzteres die gestalterische Leistung (vgl. BGH, GRUR 81, 272 f. – Haushaltsschneidemaschine II).

16

Auch die Abgrenzung der technischen Schutzrechte von der Marke ist im Ansatz problemlos. Patent und Gebrauchsmuster beziehen sich auf technisches Schaffen, das Kennzeichen dient der Individualisierung von Ware und Dienstleistung. Auch diese Schutzrechte können bei ein und derselben Sache zusammentreffen. Das Produkt – oder ein Teil davon – ist patentgeschützt und trägt zugleich eine bestimmte Marke. Die Verschiedenartigkeit der Schutzgegenstände ist auch hier evident.

17

Die Abgrenzung der eingetragenen Designs einerseits von Marken andererseits ist im Grunde einfach. Erstere beziehen sich auf die gestalterische Leistung, letztere auf die Kennzeichnung. Eingetragene Designs und Marken können nebeneinander treten. Ist das o.g. Zeichen (Rn. 12) als eingetragenes Design geschützt und wird es als Marke eingetragen, so bestehen Design- und Markenschutz nebeneinander.

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Подняться наверх