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D. Charakterisierung des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes

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Gegenstand des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, keine Materie. Man spricht daher von Rechten an unkörperlichen Gütern (sog. Immaterialgüterrechte), auch von Rechten an verselbstständigten Geistesgütern. Verdeutlichen wir uns das an einem Beispiel:

Ein Künstler erstellt ein Gemälde.

Die bemalte Leinwand, das Werkstück, ist eine Sache, ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Hierfür gilt Sachenrecht: Der Maler ist Besitzer (§ 854 BGB) und Eigentümer (§ 903 BGB). Das Bild wird vom Künstler an einen Erwerber übereignet nach § 929 BGB. Der Maler ist gleichzeitig aber auch Schöpfer eines Kunstwerks (§§ 7, 2 I Ziff. 4 UrhG); er hat ein Urheberrecht in Bezug auf dieses Werk erworben (§ 1 UrhG).

Wir sehen also, dass hier Sachenrecht und Urheberrecht nebeneinander treten: Einerseits das Sachenrecht in Bezug auf den körperlichen Gegenstand, das Werkstück (das Gemälde), andererseits das Urheberrecht in Bezug auf das Werk, den unkörperlichen Gegenstand, das Immaterialgut. Wie wir später erkennen werden, kann das Sachenrecht (Eigentum) eine Begrenzung durch das Urheberrecht erfahren (Rn. 60, 61).

Obiges Beispiel hätte auch anders gewählt werden können, etwa so: Ein Erfinder konstruiert und baut eine technische Anlage und erwirbt hierfür einen Patentschutz. In Bezug auf die Maschine als körperlichen Gegenstand gilt Sachenrecht. Daneben tritt das Patentrecht, es bezieht sich auf das unkörperliche Gut, die Erfindung.

Entsprechendes gilt für die anderen Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Wir erkennen also, dass das Urheberrecht und die Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes einerseits und das Sachenrecht andererseits selbstständig nebeneinander stehen.

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Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marke sind subjektive private Rechte, also von der Rechtsordnung dem Einzelnen eingeräumte Rechtspositionen. Sie sind Ausschließlichkeitsrechte, absolute Rechte, wirken also gegen jedermann. Wir können sie mit dem Sacheigentum vergleichen. Ebenso wie dieses haben sie einen

- positiven Inhalt: nur der Inhaber hat die Verfügungsbefugnis;
- negativen Inhalt: ein unberechtigter Dritter hat diese Befugnis nicht; er darf die Rechte nicht ausbeuten, darf nicht nachahmen. Tut er dies doch, so hat der Inhaber der genannten Rechte gegen ihn Abwehransprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, u.U. auf Schadenersatz;
- durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten Schutz.

Das UWG hingegen ist anders strukturiert. Es stellt in §§ 3, 7 UWG allgemeine Verhaltensnormen auf: Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese Vorschriften i.V.m. § 8 UWG sind vergleichbar mit § 823 BGB; bei allen geht es um relative Rechte. Einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt es allerdings auch hier, nämlich die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 16 und 20 UWG.

Auch das GeschGehG folgt einer eigenen Logik der subjektiven Rechte. Es sichert dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) zu, dass kein Dritter ein Geschäftsgeheimnis ohne strafrechtliche oder zivilrechtliche Rechtsfolgen erlangen, nutzen oder offenlegen darf (§ 23 GeschGehG).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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