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E. Entstehen der Rechte

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Zum einen können Schutzrechte durch den formalen Staatsakt einer Verleihung, Erteilung, Registrierung entstehen. Dabei stellt der Bürger bei der zuständigen Behörde zunächst einen Antrag, diese prüft bestimmte Voraussetzungen und schließlich entsteht das Recht. Man spricht hier von förmlichen Rechten. Zu diesen gehören: Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und eingetragene Marke.

Zum anderen können Rechte auf einer sachlichen Grundlage beruhen, etwa einer Schöpfung, einer Benutzung, einer „Verkehrsgeltung“. Hier erfolgt kein Verfahren, also keine Förmlichkeit, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine behördliche Erteilung oder Registrierung. Man bezeichnet diese als sachliche Rechte. Solche sind: das Urheberrecht, die benutzte Marke (§ 4 Ziff. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 I MarkenG) sowie Geschäftsabzeichen (§ 5 II, 2 MarkenG).

Daraus ergibt sich folgender Überblick (Abb. 2) über die Entstehungstatbestände:

Abb. 2: Entstehungstatbestände


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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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