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Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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Das Urheberrecht ist grundsätzlich dem Privatrecht zuzuordnen. Es schützt die Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk, sofern dieses eine persönlich geistige Schöpfung ist (§ 2 II UrhG). Bei Erfüllung der Schutzvoraussetzungen liegt eo ipso oder ipso jure ein Werk vor. Diese bedeutet, dass kein Verfahren, keine Förmlichkeiten, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine Erteilung und keine Registrierung notwendig sind.

Dieser schnelle und unkomplizierte Entstehungstatbestand hat jedoch eine Kehrseite. Da das Urheberrecht vorher nicht geprüft wurde, wird es im Verletzungsprozess unter die Lupe genommen. Der Richter hat nun zu prüfen, ob ein Urheberrecht besteht, d.h. ob die Voraussetzungen für ein Werk (§ 2 II UrhG) überhaupt vorliegen. Das Ergebnis der richterlichen Bewertung ist oft schwer prognostizierbar, insbesondere bei der „kleinen Münze“ des Urheberrechts. Hier besteht häufig ein beachtliches Prozessrisiko.

Zum August 2021 werden umfangreiche Änderungen bezüglich des Urheberrechts in Kraft treten in Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Diese sind hier weitestgehend enthalten abzüglich einer Diskussion um die Haftung der Plattformbetreiber für Urheberrechtsverstöße (Notice-and-Take-Down-Prinzip).

Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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