Читать книгу Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern - Andreas Minkoff - Страница 45
a) Pflicht zur Konzernleitung gegenüber der abhängigen Gesellschaft
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Die Pflicht zur Wahrnehmung der Leitungsmöglichkeiten gegenüber der abhängigen Gesellschaft wird von der heute h.M. abgelehnt.[33] Offensichtlich ist dies für die Fälle, in denen auch eine rechtlich begründete Leitungsmacht der Obergesellschaft nicht gegeben ist, wie etwa bei faktischen Konzernverhältnissen. Denn wo schon kein fundiertes Recht zum Tätigwerden besteht, kann auch keine Pflicht begründet sein. Doch auch bei Vorliegen entsprechender Leitungsmöglichkeiten – wie etwa im Rahmen eines Beherrschungsvertrages – werden entsprechende Pflichten zur Erteilung von Weisungen abgelehnt.[34] Als Begründung wird insbesondere der Wortlaut des Gesetzes angeführt, der den Organen der herrschenden Gesellschaft zwar gestattet, Weisungen zu erteilen, dies aber nicht verlangt.[35]