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aa) Keine umfassende Konzernleitungspflicht

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Die Diskussion um Bestehen und Reichweite der Konzernleitungspflicht wurde dabei maßgeblich befeuert durch die 1982 veröffentlichte Habilitationsschrift Hommelhoffs. Die Untersuchung ist noch heute Referenz für eine Ansicht, nach der aus den Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Organe einer Konzernobergesellschaft auch parallele bzw. entsprechend weit reichende Pflichten entstehen; mit anderen Worten soll das Recht zur Konzernleitung in gleichem Ausmaß auch eine Pflicht zur Konzernleitung begründen.[38] Folgen soll diese weitgehende Pflicht aus der Regelung des § 76 Abs. 1 AktG, die vom Vorstand einer Muttergesellschaft die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, und damit auch solche aus einer Kapitalbeteiligung verlangt.[39] Die hieraus resultierenden Pflichten sollen so weit reichen, dass der Vorstand einer Obergesellschaft die Tochtergesellschaften zu einem Konzern zusammenführen und sie bis in alle Einzelheiten zu lenken hat.[40] Gleichwohl der Arbeit Hommelhoffs bis heute große Beachtung geschenkt wird, konnte sich diese restriktive Ansicht in der Rechtswissenschaft nicht durchsetzen.[41] Verwiesen wird dabei auf die Konzeption des Aktienrechts, das eben auch Abhängigkeitsverhältnisse ohne Vorliegen einer einheitlichen Leitung ausdrücklich vorsieht.[42] Gerade dieses Abhängigkeitsverhältnis nehmen zahlreiche Normen jedoch zur Grundlage weitergehender Regelungen.[43] Die damit bestehende, große Bedeutung der Abhängigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG sei nur schwer nachvollziehbar, sollte es sich dabei um einen eigentlich rechtswidrigen Zustand handeln.[44] Und für nichts anderes plädiere die strikte Auffassung Hommelhoffs, wenn dieser fordere, die bloße Herrschaftsmacht i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG müsse stets zur Konzernleitung verdichtet werden.[45] Damit werde stets die Schaffung von Konzernverbindungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG verlangt, der Zustand der bloßen Abhängigkeit ohne Vorliegen einheitlicher Leitung sei damit auf Dauer unzulässig.[46]

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Überdies soll die Annahme einer umfassenden Konzernleitungspflicht der Systematik der § 311 ff. AktG widersprechen, die für den Fall faktischer Konzernverbindungen vom Erhalt der eigenverantwortlichen Leitung durch den Vorstand der abhängigen Gesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG ausgehen.[47]

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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