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bb) Pflicht zur Wahrung der gesellschaftlichen Interessen

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Die dargestellten Argumente machen jedoch deutlich, dass sich die Kritik an der umfassenden Konzernleitungspflicht vor allem auf faktische Konzernverbindungen bezieht. Allerdings belassen es auch die Vertreter der Gegenauffassung nicht dabei, eine Konzernleitungspflicht gänzlich abzulehnen. Denn die grundsätzliche Pflicht eines Geschäftsleitungsorgans, sich eröffnende Geschäftschancen zu nutzen – und damit auch solche aus Kapitalbeteiligungen – bleibt auch hier weitestgehend unbestritten.[48] Ob und wie weit hieraus Leitungspflichten folgen, soll indes – und hier liegt der Unterschied zur restriktiven Auffassung Hommelhoffs – im pflichtgemäßem Ermessen der Geschäftsführung der Obergesellschaft stehen.[49] Dabei soll es sodann keinesfalls ausgeschlossen sein, dass nach pflichtgemäßen Ermessen eine dezentrale Leitungsstruktur im Rahmen bloßer Abhängigkeitsverhältnisse bestehen darf.[50]

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Gerade im Falle der faktischen Konzernierung ist dabei zu berücksichtigen, dass Weisungsrechte wie im Rahmen von Beherrschungsverträgen und Eingliederung nicht bestehen. Die insofern verbleibenden Barrieren der rechtlichen Möglichkeit zwingen auch zu entsprechenden Beschränkungen der rechtlichen Pflicht. Denn die Wahrnehmung rechtlich nicht möglicher Maßnahmen kann nicht verlangt werden.

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Weniger eindeutig ist die Ablehnung der Thesen Hommelhoffs, sofern die Konzernleitungspflicht im Rahmen von Vertragskonzernen und der Eingliederung in Rede steht, mithin also in den Konstellationen bestehender Weisungsrechte.[51] Zwar wird auch hier grundsätzlich darauf verwiesen, dass eine umfassende Konzernleitungspflicht zu einer Pflicht der Weisungserteilung führe, was im Wortlaut des § 308 AktG jedoch ausdrücklich nicht angeordnet sei.[52] Die Norm gewähre daher lediglich ein Weisungsrecht, der Rückschluss von Berechtigung auf Verpflichtung sei unzulässig.[53] Dennoch wird ausgehend von den Pflichten aus § 76 Abs. 1 AktG das postulierte Ermessen der Geschäftsleitung der Obergesellschaft bei der Frage, ob sie eine umfassende Konzernleitung etabliere, vielerorts eingeschränkt, wenn auch gleichwohl nicht im Sinne Hommelhoffs negiert.[54] Sofern es sich um einen Fall der Eingliederung handelt, wird sich vor dem Hintergrund der Haftung gem. § 322 AktG indes ein Verzicht auf Weisungsmöglichkeiten kaum mehr begründen lassen.[55]

Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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