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Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR), 1794

Das Allgemeine Landrecht gilt als erste umfassende naturrechtliche Kodifikation, die auf Basis eines Entwurfes von Carl Gottlieb Svarez (1746–1798) 1794 subsidiär im gesamten Staatsgebiet in Geltung gesetzt wurde. Das ALR bestand aus 20.000 Einzelbestimmungen und folgte etwa dem von Christian Wolff (1679–1754) entwickelten System der konzentrischen Kreise (gegliedert in Personenrecht, Sachenrecht, Schuldrecht usw. bis hin zum Strafrecht), beginnend mit einer Einleitung zum Gesetzesbegriff und Rechtsgrundsätzen, aber auch standesrechtliche Abschnitte (für Bauern, Bürger und Adel, jeweils mit ihren Rechten und Pflichten) ausführend, doch meist kasuistisch (fallbezogen). Es blieb bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.Januar 1900 in Kraft.

Einleitung

1. Von den Gesetzen überhaupt.

§. 1. Das allgemeine Gesetzbuch enthält die Vorschriften, nach welchen die Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats, so weit dieselben nicht durch besondre Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind.

§. 5. Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände, getroffenen Verordnungen können in andern Fällen, oder bey andern Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden.

§. 6. Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.

§. 22. Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.

(Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, 51)

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