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Habeas Corpus Akte, 1679 Aus: Brand/Hattenhauer, Rechtsstaat, 55–56

Wann immer eine Person einen Habeas-corpus-Befehl bringt, welcher an einen Sheriff, Kerkermeister oder Beamten oder an irgendeine andere Person gerichtet ist, zugunsten irgendeiner Person in seinem oder ihrem Gewahrsam, soll das erwähnte Schreiben dem vorgenannten Beamten übergeben oder in dem Kerker oder Gefängnis bei einem der Unterbeamten, Unterwachtmeister oder Beauftragten der genannten Beamten oder des Gefängnisaufsehers hinterlegt werden. Die Gefangenen sollen innerhalb von drei Tagen nach Überbringung des Schriftstücks […] zur Untersuchung durch den Richter oder den Gerichtshof, welcher den Befehl ausgestellt und seine Zustimmung zu dem oben erwähnten Schreiben erteilt hat, herbeigeschafft werden. […] Die so in Zwangshaft gehaltene Person soll man vor den Lordkanzler oder vorläufig vor den Lordsiegelbewahrer bringen oder vor die Richter und Barone des Gerichtshofs, von dem dieses Schreiben ausgehen wird, oder vor andere Personen, die nach ihrer Amtsgewalt das genannte Schreiben beantworten können. Diese sollen dann die wahren Gründe seiner Inhaftierung ermitteln (…)

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