Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 111

1. Landesmedienanstalten

Оглавление

10

Die Landesmedienanstalten sind die vom Landesgesetzgeber insbesondere zur Zulassung und Aufsicht über den privaten Rundfunk eingesetzten Regulierungsbehörden. Aufgrund der Zusammenarbeit der Bundesländer Berlin/Brandenburg und Hamburg/Schleswig-Holstein beträgt ihre Anzahl derzeit 14.[21] Mit Blick auf das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks haben die Länder besondere Modelle der Finanzierung und der Organisation gewählt, die gewährleisten sollen, dass auch über die Aufsichtsstruktur kein unzulässiger staatlicher Einfluss genommen wird. Die Landesmedienanstalten finanzieren ihre Arbeit nicht aus Steuermitteln, sondern aus einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen.[22] Nahezu alle Landesmedienanstalten bestehen aus einem hauptamtlich tätigen Teil, dem Direktor, Präsidenten oder Geschäftsführer und dessen Mitarbeiterstab, sowie einem ehrenamtlich besetzten Organ, in dem neben einigen von den Parlamenten oder Fraktionen entsandten Vertretern, vorwiegend Vertreter tätig sind, die von gesellschaftlich relevanten Gruppen entsandt wurden und ehrenamtlich als Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit fungieren.[23] Sie genügen damit den Anforderungen des Grundgesetzes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, das diese Art von Aufbau als ein taugliches Modell zur Wahrung der Rundfunkfreiheit bezeichnet.[24] Die jeweils landesgesetzlich definierte Aufgabenstellung der Landesmedienanstalten ist im Kern gleich. Sie wird durch § 40 RStV umrissen, der die Aufgabenfelder vorgibt, für die der den Landesmedienanstalten zur Verfügung stehende Anteil am Rundfunkbeitrag verwendet werden kann. Hierzu zählen Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen und die Förderung Offener Kanäle. Weiter steht es dem Landesgesetzgeber frei, entsprechende Regelungen zu schaffen und die Förderung technischer Infrastruktur, die Förderung von Projekten mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz zur ermöglichen. Hiervon haben die Landesgesetzgeber unterschiedlichen Gebrauch gemacht. So finden sich Regelungen zum nichtkommerziellen Rundfunk oder zur Förderung der Medienkompetenz in nahezu allen Landesmediengesetzen in unterschiedlicher Ausprägung wieder.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх