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1.4 Wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit

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Anders als in einigen Landesmediengesetzen ist die Voraussetzung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Veranstalters in den nunmehr für den bundesweiten Rundfunk harmonisierten Zulassungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufgeführt. Als Unterfall des § 20a Abs. 1 Ziff. 6 RStV wird in der Regel die Prüfung durchzuführen sein, ob der Veranstalter nicht nur nach seiner Struktur und den vorgelegten Erklärungen zu den materiellen Zulässigkeitsnormen, sondern auch nach seinem organisatorischen Aufbau und den Wirtschaftsdaten die Gewähr dafür bietet, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Festlegungen des Zulassungsbescheides Rundfunk zu veranstalten. Wirtschafts- Organisations- und Stellenpläne können insoweit auf Plausibilität geprüft werden.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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