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1.2 Vorgaben an den Veranstalter

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Die seit Inkrafttreten des 10. RÄStV im RStV harmonisierten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen dienen zunächst der Sicherstellung der rechtlichen Verantwortung des Veranstalters. Eine bestimmte Organisationsform ist nicht vorgeschrieben, zulassungsfähig ist vielmehr jede natürliche oder juristische Person, die die Vorgaben des § 20a RStV erfüllen kann. Eine kleinere Einschränkung besteht für Aktiengesellschaften. Diese Einschränkung korrespondiert mit dem in den meisten Landesmediengesetzen niedergelegten Verbot der Übertragung einer Zulassung. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. Zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gehört auch die Vorgabe, dass der Veranstalter Gewähr dafür bieten muss, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten, § 20a Abs. 1 Ziff. 6 RStV.

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Der Veranstalter muss seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können. Weitere standortpolitisch bedingte Vorgaben, wie sie in der Vergangenheit in mehreren Landesmediengesetzen enthalten waren, wie etwa das Erfordernis des Sitzes oder der Produktion im Bundesland enthält der Rundfunkstaatsvertrag nicht und setzt damit den Europäischen Gedanken der Niederlassungsfreiheit um. Der Gedanke, dass eine Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland auch die Lizenz an einen Veranstalter mit Sitz in z.B. Italien erteilen soll, erscheint auf den ersten Blick befremdlich. Ein Korrektiv ergibt sich über die Zuständigkeit der AVMD-Richtlinie, die in diesem Fall die Aufsicht und Zuständigkeit den italienischen Behörden zuweisen würde. In der Norm ist jetzt klargestellt, dass diese Voraussetzungen bei antragstellenden juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 20a Abs. 3 RStV dienen der Umsetzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks, der zu den elementaren Grundsätzen aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gehört,[36] indem nach § 20a Abs. 3 RStV etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, politische Parteien und Wählervereinigungen und mit diesen verbundenen Unternehmen von der Zulassung ausgeschlossen sind. Dies gilt sowohl für inländische, als auch für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen. Während Zulassungsanträge von ausschließlich staatlich oder öffentlich-rechtlich besetzten Unternehmen eher die Rarität sein dürften, hat sich in der Vergangenheit mehrfach die Frage gestellt, ob damit eine Beteiligung gänzlich ausgeschlossen ist. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht zumindest für politische Parteien verneint. In einer Entscheidung zu einer entsprechenden Regelung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, keine zulässige gesetzgeberische Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit sei. Das absolute Beteiligungsverbot verfehle die vom Gesetzgeber herzustellende angemessene Zuordnung der verschiedenen Rechtspositionen.[37] Das Bundesverfassungsgericht sah hier die Tatsache, dass auch Parteien sich auf Rundfunkfreiheit berufen können, nicht ausreichend gewürdigt.

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Die Frage der Staatsferne stellt sich in letzter Zeit aktueller denn je, da sich das Kommunikationsverhalten staatlicher Stellen und Behörden geändert hat. Mediale Verlautbarungen von Hoheitsträgern insbesondere über soziale Medien werfen die Frage auf, ob es sich hierbei noch um zulässige Informationstätigkeit oder bereits um verfassungsrechtlich bedenkliche Rundfunkangebote handelt.[38] Das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks kommt in Bezug auf ausländische öffentliche oder staatliche Stellen allerdings nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Zuge. Die Einschränkungen gelten nicht für den Fall der Weiterverbreitung. Nach § 51b RStV sind die in Europa in rechtlich zulässiger Weise veranstaltenden Programme im Regelfall ohne weitere Kontrolle weiterzuverbreiten. Das führt dazu, dass Programme, an denen ausländische staatliche Beteiligungen in einem Umfang bestehen, die mit § 20a Abs. 3 S. 3 RStV nicht vereinbar wären, mit einer europäischen Zulassung weiterzuverbreiten sind.[39]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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