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1.6 Sonderfall Teleshopping

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Reine Teleshoppingangebote, d.h. Angebote, die ausschließlich aus direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen, waren zunächst ausdrücklich durch den Mediendienste-Staatsvertrag den zulassungs- und anzeigefreien Mediendiensten zugeordnet. Insbesondere als Ausfluss der AVMD-Richtlinie sieht der Rundfunkstaatsvertrag für dieses Angebot jetzt ebenfalls eine Zulassungspflicht vor, stellt sie allerdings den übrigen Rundfunkangeboten nicht vollständig gleich. Die Annahme, dass es sich bei solchen Angeboten um für die Meinungsvielfalt nachrangige Angebote handelt, setzt sich auch nach Einführung der Zulassungspflicht dadurch fort, dass Teleshoppingangebote von den Anwendungen der bereits geschilderten medienkonzentrationsrechtlichen Regelungen ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Normen des Rundfunkstaatsvertrags dort, wo sie ausdrücklich auch auf Teleshopping erstreckt sind. Angeboten, die bei Inkrafttreten der Regelung bereits auf dem Markt waren, ist die „Erstzulassung“ durch den RStV selbst erteilt worden.[50]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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