Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 129

Anmerkungen

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[1]

BVerGE 12, 205, 206.

[2]

BVerfGE 57, 295, 320; Leibholz/Rinck GG, Art. 5 Rn. 406; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 171.

[3]

Einen guten Überblick über Entwicklungen und Problemlagen gibt der jährlich aktualisierte Digitalisierungsbericht der Landesmedienanstalten, derzeit Digitalisierungsbericht 2016, Herausgeberin: die medienanstalten – ALM GbR, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[4]

Zu den Problemlagen u.a. Schütz/Schreiber MMR 2012, 659; die Medienanstalten – ALM GbR, Wie smart ist die Konvergenz? Markt und Nutzung von Connected TV, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[5]

Grundlage der Arbeit dieser Kommission hierfür war unter anderem das von Kluth/W. Schulz erstellte Gutachten Konvergenz und regulatorische Folgen, Gutachten im Auftrag der Rundfunkkomission der Länder, Oktober 2014, abrufbar unter www.hans-bredow-institut.de.

[6]

Bericht Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, Juni 2016, abrufbar unter www.bundesregierung.de.

[7]

RL 2010/13/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste.

[8]

European platform of regulatory authorities.

[9]

Beschl. des EuG v. 6.10.2009 – T-8/06 (mabb) und v. 5.10.2009 – T-2/08 (LfM).

[10]

EuGH 15.9.2011 (C-544/09 P).

[11]

VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2000/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2120).

[12]

§ 88 Abs. 3 und 12 LMG NRW, § 1 Abs. 9 ThürLMG NRW.

[13]

Www.berec.europa.eu.

[14]

§ 123 Abs. 2 S. 3 TKG.

[15]

Hierzu zählen u.a. die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gem. § 53 RStV, die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspiel-Satzung) und die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen) sämtlich abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[16]

S. dazu 5. Kap. Rn. 34 ff.

[17]

Vgl. etwa zum 2009 novellierten LMG-NRW den Überblick Kocks/Senft AfP 2010, 336, 338 ff.

[18]

So in Nordrhein-Westfalen insbesondere im Medienkonzentrationsrecht. Dazu Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk in Nordrhein-Westfalen, 2009; ders. ZUM 2009, 842 ff.

[19]

Vgl. dazu 7. Kap. Rn. 54 ff.

[20]

Allgemeine Regelungen des Datenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der Länder stehen für Rundfunk und Telemedien spezifische Regelungen zur Seite. Die Landesgesetzgeber einerseits im Rundfunkstaatsvertrags sowie den Landesmediengesetzen, auf der anderen Seite der Bund im Telemediengesetz sind um den Datenschutz im Bereich der Medien bemüht.

[21]

Landesanstalt für Kommunikation (LfK), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Bremische Landesmedienanstalt (brema), Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (NLM), Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), Landesmedienanstalt Saarland (LMS), Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), Thüringer Landesmedienanstalt (TLM).

[22]

§ 10 RFinStV.

[23]

Anders die mabb, dort besteht der Medienrat aus sieben vom Parlament entsandten Sachverständigen.

[24]

BVerfGE 83, 238, 335 f.

[25]

Abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[26]

§ 35 Abs. 8 RStV, § 14 Abs. 7 S. 1 JMStV.

[27]

§ 35 Abs. 9 S. 5 RStV, § 17 Abs. 1 S. 5 JMStV.

[28]

Dazu eingehend 7. Kap. Rn. 56, Jugendschutz. Obwohl der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch Regelungen enthält, die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbar sind, ist die KJM in ihrer Zuständigkeit auf Verfahren gegen private Rundfunkveranstalter beschränkt.

[29]

§ 35 Abs. 7 RStV § 7 ALM-Statut.

[30]

Hahn/Vesting/Bumke Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 20 Rn. 32.

[31]

Eine Ausnahme enthält § 20b RStV für Internethörfunk.

[32]

So ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 BayMG.

[33]

Die Begr. zum 10. RÄStV zu § 20 spricht von abschließenden Regeln.

[34]

Schleswig-Holsteinisches VG 23.5.2013 (11 A 3/13, 11 A 4/13, 11 A 5/13) – die Urteile sind nicht veröffentlicht, das OVG Schleswig-Holstein hat zwischenzeitlich die Berufung zugelassen.

[35]

Checkliste der Medienanstalten für Veranstalter von Web-TV, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[36]

Paschke/Berlit/Meyer/Held Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 74 Rn. 1.

[37]

BVerfGE 121, 30 ff.

[38]

Dazu z.B. Müller-Franken Unzulässige Staatsmedien oder zulässige Informationstätigkeit?, AfP 2016, 301 ff. und Gersdorf Staatliche Kommunikationstätigkeit, AfP 2016, 293 ff.

[39]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt, § 20a Rn. 19.

[40]

Zu der Frage, ob tagesaktuelle Nachrichten notwendige Bestandteile eines Vollprogramms sind s. Hain K&R 2010, 638 ff.

[41]

Dieses wiederum ist auch nicht unumstritten. Dazu Krautscheid/Schwartmann Fesseln für die Vielfalt?, 2009.

[42]

KEK-Beschl. v. 10.1.2006-KEK 293-1-5.

[43]

Vgl. dazu BayVGH v. 7.7.2009 und BVerwG v. 24.11.2010; zum Ausgangsverfahren Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Dörr Wieviel Macht verträgt die Vielfalt?, 2007, S. 21 ff. Zur parallelen Kartellrechtsproblematik BGH v. 8.6.2010; dazu Schwartmann Wann ist ein Markt ein Markt?, abrufbar unter www.lto.de/de/html/nachrichten/653/Wann-ist-ein-Markt-ein-Markt/.

[44]

§ 25 Abs. 4 S. 1 RStV.

[45]

§ 25 Abs. 4 S. 4 RStV.

[46]

BVerfGE 97, 298, 310.

[47]

Hahn/Vesting/Bumke Beck'scher Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 3. Aufl. 2012, § 20 Rn. 33.

[48]

S. z.B. KEK 573 – BonGusto und KEK 618 – Heimatkanal.

[49]

Hahn/Vesting/Bumke Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 3. Aufl. 2012, § 23 Rn. 4.

[50]

Art. 7 Abs. 2 12. RÄStV.

[51]

So in den nicht veröffentlichten Entscheidungen der ZAK über die Beschwerde von WeltN24 (ZAK-Pressemitteilung 01/2016), zum CPS-Modell der Vodafone Kabel Deutschland (ZAK-Pressemitteilung 05/2016) und der Entscheidung zum Entgeltmodell des Plattformbetreibers NetCologne (ZAK-Pressemitteilung 04/2017).

[52]

Vgl. dazu eingehend 6. Kap. Rn. 37 ff.

[53]

Bei der von ProSieben ausgestrahlten Sendung „Wok-WM“ besteht die Besonderheit, dass die antretenden Teams nach Markenartikeln benannt sind und von deren Herstellern gesponsert werden. Aufgrund dieser starken Markenpräsenz wurde die bei ProSieben gezeigte Sendung „Wok-WM“ von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) wegen der Ausstrahlung von Schleichwerbung beanstandet. Die hiergegen von ProSieben gerichtete Klage wies das VG Berlin mit Urteil v. 11.12.2008 zurück. ProSieben hatte sich darin insbesondere darauf berufen, keine Einflussmöglichkeiten auf die Organisation und Abwicklung der Sendung gehabt zu haben. Das Gericht sah dies anders und führte aus, dass ProSieben für die unzulässige optische und verbale Einbindung von Markennamen, welche Schleichwerbung darstelle, verantwortlich sei. Die Erwähnung und Darstellung sei auch absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen. Diese Werbeabsicht des Senders ergebe sich aus den Einflussmöglichkeiten des Senders auf die Produktion der „Wok-WM“, weil ihm nach dem maßgeblichen Lizenzvertrag mit der TV-Produktionsfirma redaktionelle Mitbestimmungsrechte zustanden. Diese hätte ProSieben zur Unterbindung der Werbung ausüben können und müssen (vgl. VG Berlin ZUM-RD 2009, 292 ff.).

[54]

In der Sendung „Jetzt geht's um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“, die 2006 von Sat.1 ausgestrahlt wurde, war mehrmals ein großer, aufblasbarer goldfarbener Osterhase mit rotem Halsband und Schriftzug eingeblendet, ebenso wie Werbebanner der Herstellerfirma. Die LMK sprach daraufhin eine Beanstandung wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 LMG i.V.m. § 7 Abs. 6 S. 1 RStV aus. Hiergegen klagte Sat.1 und berief sich insbesondere darauf, dass sie nicht Veranstalterin der Sendung gewesen sondern die Veranstaltung von einer externen Firma organisiert worden sei. Im Übrigen habe es sich um „aufgedrängte Werbung“ gehandelt, deren Übertragung, wie auch bei sonstigen Sportveranstaltungen, unvermeidbar gewesen sei. Mit Urteilen v. 15.2.2008 und 17.12.2008 wiesen sowohl das VG Neustadt, wie auch das in der Berufungsinstanz zuständige OVG Koblenz die Klage ab. Zur Begr. führten die Gerichte aus, dass es sich bei den gezeigten Einblendungen um Schleichwerbung gehandelt habe, welche von der jeweils zuständigen Landesmedienaufsicht auch beanstandet werden dürfe. Auch sei Sat.1 die richtige Adressatin, da sie für die Ausstrahlung der Fernsehsendung in ihrem Programm verantwortlich gewesen sei und diese technisch durchgeführt habe. Darüber hinaus dürfe die bei der Übertragung von Sportveranstaltungen vielfach erkennbare Werbung deshalb ins Bild kommen, weil der Informationswert eines Trainerinterviews, des Fußballspielberichts, etc. die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteige. Bei einer Unterhaltungssendung sei dies aber nicht der Fall (vgl. Urteil des VG Neustadt v. 15.2.2008 – 6 K 599/07.NW (abrufbar unter www.webhosting-und-recht.de/urteile/Verwaltungsgericht-Neustadt-20080215.html); Urteil des OVG Koblenz ZUM 2009, 507 ff.; Lamprecht-Weißenborn MMR, 5/2008, XX).

[55]

OVG Rheinland-Pfalz ZUM 2009, 507 ff.; VG Berlin ZUM-RD 2009, 292 ff.

[56]

Entscheidung des BVerwG 17.12.2014 – 6C32.13.

[57]

In seiner Entscheidung vom 23.7.2014 – BVerwG 6C31.13 hat sich das BVerwG im Fall der Live-Schaltungen von Sat.1 in das „Hasseröder Männer-Camp“ nicht der Auffassung der beanstandenden Landesmedienanstalt angeschlossen, dass hier eine zu starke Herausstellung des Produktes anzunehmen sei. Das Gericht stellte seine Beurteilung darauf ab, dass der aufgenommene Handlungsstrang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweise und sich so trotz der angenommenen werblichen Motivlage noch in das übrige Sendungsgeschehen inhaltlich einpasst.

[58]

Hahn/Vesting/Ladeur Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 Rn. 67.

[59]

S. z.B. die FAQ‘s der Landesmedienanstalten zur Werbung bei YouTube, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[60]

Hahn/Vesting/Hahn/Witte Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 41 Rn. 14.

[61]

Hierzu ausf. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt, § 49 Rn. 82.

[62]

Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

[63]

BayVGH v. 28.10.2009 – 7 N 09 1377.

[64]

ZAK-Pressemitteilung 17/2010 v. 24.11.2010, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de.

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