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2. Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten

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Zur besseren Gewährleistung einer standortunabhängigen Gleichbehandlung privater Veranstalter sowie der besseren Durchsetzbarkeit bundesweiter Entscheidungen haben sich die Landesmedienanstalten für die Bearbeitung grundsätzlicher, länderübergreifender Angelegenheiten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zur Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zusammengeschlossen. Die selbst gewählten Strukturen der Zusammenarbeit und die daraus resultierenden Beschlüsse konnten jedoch lediglich Empfehlungscharakter besitzen. Zuerst mit der Einsetzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 1994 und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 2002 und der grundlegenden Reformen der Struktur der Medienaufsicht im 10. RÄStV 2008 haben die Landesgesetzgeber einen anderen Weg beschritten. Der Rundfunkstaatsvertrag setzt für bestimmte Aufgabenfelder Kommissionen ein, die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt im Einzelfall als Organ dienen. Die Beschlüsse dieser Organe sind für die zuständige Landesmedienanstalt bindend. Es handelt sich hier nicht um eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten im engeren Sinne. Gleichbehandlung und effiziente Aufgabenerledigung der bundesweiten Sachverhalte soll darüber erreicht werden, dass für bestimmte Felder allen Landesmedienanstalten dasselbe Organ zur Verfügung steht. In den Aufgabengebieten, die von Gesetzgebern nicht Kommissionen zugewiesen worden sind, für die sich aber gleichfalls Abstimmungsnotwendigkeiten ergeben, arbeiten die Landesmedienanstalten wie bisher zusammen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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