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III. Rechtsgrundlagen des privaten Rundfunkrechts

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Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit obliegt den Landesgesetzgebern, Art. 70 Abs. 1, 30 GG. Zu den landesrechtlichen Rechtsgrundlagen zählen zunächst die Landesmediengesetze, wobei sich die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein jeweils auf ein gemeinsames Landesmediengesetz verständigt haben. Daneben ist 1987 der Rundfunkstaatsvertrag getreten, in dem die Landesgesetzgeber in Bezug auf länderübergreifende Sachverhalte gemeinsame Regelungen formuliert haben und der durch entsprechende Transformationsgesetze in den Bundesländern zu dem jeweiligen Landesmediengesetz gleichrangigen Landesrecht wird. Der Rundfunkstaatsvertrag, derzeit in der Fassung des 19. RÄStV, hat sich zunächst darauf beschränkt, das duale System von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk zu etablieren und zu strukturieren und für den privaten Rundfunk inhaltliche Vorgaben zu harmonisieren. Neben der Formulierung solcher Normen im Rundfunkstaatsvertrag selbst, geschah und geschieht diese Harmonisierung auch über die Ermächtigung zum Erlass gemeinsamer oder übereinstimmender Satzungen und Richtlinien.[15] Mit dem privaten Rundfunk befasst sich der Rundfunkstaatsvertrag im dritten Abschnitt, den §§ 20–47. Dort werden zunächst Zulassungsfragen und verfahrensrechtliche Belange (§§ 20–24 RStV) behandelt. §§ 25–34 RStV,[16] befassen sich mit der Sicherung der Meinungsvielfalt. Die Organisation der Medienaufsicht und die Finanzierung besonderer Aufgaben werden in §§ 35–40 RStV behandelt, Programmgrundsätze und das Einräumen von Sendezeit für Dritte in §§ 41 f. RStV. §§ 43–46a RStV betreffen die Finanzierung des privaten Rundfunks insbesondere durch Werbung und Teleshopping und § 47 RStV den Datenschutz. Die Regelungen zu Plattformen und Übertragungskapaziäten (§§ 50–53b) gewinnen zunehmend an Bedeutung für die praktische Arbeit. Näher ausgestaltet und umgesetzt werden die Grundlagen in den Landesmediengesetzen der Länder.[17] In Teilbereichen weichen diese auf Grund der Besonderheiten des landesweiten Rundfunks von den Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag ab.[18] Von besonderer Bedeutung für den privaten Rundfunk sind zudem der Jugend-[19] und Datenschutz.[20] Schließlich stellen sich Abgrenzungsfragen mit Blick auf das Telekommunikationsrecht.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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