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2.2.3 Einfachgesetzliche Einordnung

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Mit dem 12. RÄStV wurde der öffentlich-rechtliche Programmauftrag in den §§ 11, 11a, 11b, und 11c RStV weit möglichst konkretisiert. Insbesondere der Bereich öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote erfuhr in § 11d RStV eine gesonderte Regelung. § 11e RStV verpflichtet ARD, ZDF und Deutschlandradio, Satzungen und Richtlinien betreffend die Verwirklichung ihres Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Angebotskonzepten und das Verfahren für neue oder veränderte Telemedien zu erlassen.[172] § 11f RStV enthält den bereits erwähnten Drei-Stufen-Test. Hintergrund dieser Vorschrift sind die in der Einstellungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007 enthaltenen förmlichen Zusagen der Bundesrepublik, „zweckdienliche Maßnahmen“ im Rundfunkstaatsvertrag zu treffen, um die Bedenken der Kommission bezüglich der bisherigen Ausgestaltung der Rundfunkgebühr im Hinblick auf das europäische Beihilferecht der Art. 86 ff. EG (heute Art. 107 ff. AEUV) auszuräumen.[173] Ob ein Telemedien-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem RStV zulässig ist, beurteilt sich folglich anhand der in §§ 11 ff. RStV vorgesehenen Kriterien, insbesondere nach §§ 11d und f RStV. Der mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu eingefügte § 11g RStV regelt schließlich in Verbindung mit der Negativliste der Anlage zu § 11g Abs. 5 S. 1 RStV die inhaltlichen Anforderungen an das Jugendangebot der Rundfunkanstalten der ARD und des ZDF. Hierzu soll nach § 11g Abs. 1 RStV das Jugendangebot „die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten“.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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