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1.1 Die ehemalige Rundfunkgebühr

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Nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) war die Rundfunkgebühr eine Leistung, die jeder Rundfunkteilnehmer erbringen musste. Das BVerfG stellte für die Pflicht zu ihrer Zahlung ausschließlich auf das Bereithalten eines Empfangsgerätes ab.[203] Es war hierbei unbeachtlich, ob das Gerät auch seinem Zweck entsprechend genutzt wurde. Die Gebühr spaltete sich nach § 2 Abs. 1 RGebStV, in eine Grund-[204] und eine Fernsehgebühr[205] auf, deren Höhe in § 8 RFinStV a.F. festgehalten war. Die Voraussetzungen, unter denen sie anfiel, regelten die §§ 3-6 RGebStV, wobei § 3 die Anzeigepflicht für das Bereithalten eines Endgerätes normierte. § 8 RGebStV enthielt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße gegen die Anzeigepflicht und das Nichtzahlen der Gebühr.

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Mit dem 8. RÄStV trat für die Gebührenfinanzierung ab dem 1.1.2007 eine weitere Neuerung ein. Für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet wiedergeben können)“ die „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ zum Empfang bereitgehalten wurden, war unter bestimmten Umständen eine Gebühr zu entrichten. Dies nämlich dann, wenn sie nicht „ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen“ waren und nicht „andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten“ wurden (§ 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV). Weil es Computer als Desktops oder als mobile Notebooks, aber auch internetfähige Handys ermöglichen, über das Internet Fernsehen zu empfangen, bestand unter den beschriebenen Voraussetzungen seit Ablauf des 31.12.2006 (§ 11 Abs. 2 RGebStV) aufgrund der bloßen Empfangsmöglichkeit[206] die Pflicht, diese Geräte anzumelden und Gebühren zu zahlen. Betroffen waren etwa Ladenlokale und Betriebsstätten. Allerdings beschränkte sich diese Pflicht nach einer Kompromisslösung der Länder auf die Grundgebühr in Höhe von 5,76 EUR (§ 8 Nr. 1 RFinStV a.F.). Dies bestätigte das BVerwG mit Urteilen vom 27.10.2010 und wies damit die Klagen ab, in denen argumentiert worden war, dass die betreffenden Computer nicht zum Rundfunkempfang genutzt würden. Das BVerwG entschied, dass es sich bei internetfähigen PCs um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele, die der entsprechenden Regelung unterfielen. Da der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Abgabenrecht jedoch verlange, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden, könnten die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lasse. Andernfalls könne sich die gesetzliche Gebührengrundlage doch als verfassungswidrig erweisen. Insoweit werde der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten haben.[207] Das BVerfG nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[208] Auch wenn damit die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf neuartige Empfangsgeräte für die rechtliche Praxis feststand, konnte diese Erkenntnis angesichts der seinerzeit bereits unmittelbar bevorstehenden Neuregelung der Rundfunkfinanzierung über einen geräteunabhängigen Haushaltsbeitrag nur noch von geringer Relevanz sein.[209]Allerdings kommt dem Nichtannahmebeschluss auch für das neue Modell des Rundfunkbeitrags insoweit Bedeutung zu, als das BVerfG die Möglichkeit einer ausschließlich nutzungsabhängigen Zahlungspflicht für rechtlich problematisch hält. Eine derartige Zugangsbeschränkung stehe dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen.[210]

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Von dem den Rundfunkanstalten zustehenden Gesamtgebührenaufkommen standen den Landesmedienanstalten gem. § 10 RFinStV knapp 2 % zur Verfügung. Hieran hat sich auch nach Einführung des Rundfunkbeitrages nichts geändert. Dies rechtfertigt sich dogmatisch daraus, dass im dualen Rundfunksystem auch private Veranstalter nicht dem freien Wettbewerb überlassen werden dürfen und deshalb unter die öffentlich-rechtliche Aufsicht der Landesmedienanstalten gestellt werden.[211] Gebührengläubiger im Hinblick auf die Grundgebühr waren dementsprechend nach § 7 Abs. 1 RGebStV die Landesrundfunkanstalt, das Deutschlandradio in dem im RFinStV bestimmten Umfang sowie die Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr stand gem. § 7 Abs. 2 RGebStV der Landesrundfunkanstalt und in dem im RFinStV bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde, sowie dem ZDF zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs. 2 RFinStV a.F. errechnete sich dabei aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.

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Die Rundfunkgebühren wurden von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung der Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradio eingezogen.

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