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IV. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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Während private Rundfunkunternehmen sich gem. § 43 RStV im Wesentlichen über Werbung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV (auch Teleshopping, sonstige Einnahmen, insbesondere Entgelte der Teilnehmer, sowie eigene Mittel) finanzieren,[195] ist dies bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen der in § 13 RStV vorrangig vorgesehenen Beitragsfinanzierung nur in vergleichsweise engen Grenzen der Fall.[196] Die Gebühreneinnahmen (seit dem 1.1.2013 Beitragseinnahmen[197]) betrugen im Jahr 2015 insgesamt rund 8,1 Mrd. EUR.[198] Mit dem Recht der Finanzierung des privaten Rundfunks befasst sich in diesem Handbuch ein eigener Beitrag.[199]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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