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1.4.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben im Dualen System

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Um seine Aufgaben im dualen System funktionsgerecht wahrnehmen zu können, hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Finanzgewährleistungsanspruch gegenüber dem Staat.[293] Im dualen Rundfunksystem vertraut der Gesetzgeber nämlich nur für die privaten Anbieter „im Wesentlichen auf Marktprozesse“. Der „öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt demgegenüber (anders als der private) besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot“. Dessen Veranstalter sind „besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen“. Die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrages umfasst „neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information (…) kulturelle Verantwortung“. Das duale Rundfunksystem ist nur dann verfassungskonform, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Funktion ausfüllt und „er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann“. Nur in diesem Fall sind nämlich die weniger strengen Anforderungen an private Veranstalter zu rechtfertigen.[294] Weil er der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verpflichtet ist, „muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen“.[295] Insofern muss „das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben“ und der Auftrag „dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden“ sein.[296] Aus diesem Grund „darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden“.[297] Vielmehr muss die Finanzierung „entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden“. Ferner muss die Mittelausstattung im Rahmen der funktionsgerechten Finanzierung „nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden“.[298]

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Diese Vorgaben sind in §§ 12 ff. RStV einfachgesetzlich verankert. Die Finanzausstattung muss den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage versetzen, „seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.“

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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