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2. Sonstige Finanzierungsquellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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Neben Beiträgen kann sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch aus anderen Quellen finanzieren, grundsätzlich auch über Werbung oder Sponsoring. Diese Finanzierungsformen hält das BVerfG aber für „vielfaltverengend“. Sie dürfen deshalb die vormalige Gebühren- und heutige Beitragsfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen.[323] Inwieweit die teilweise Finanzierung über Werbung und Sponsoring „die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken“ kann, „bedarf der fortwährenden Überprüfung“.[324] Das BVerfG ist hier in der Entscheidung von 2007 zurückhaltender geworden, so dass zu erwägen ist, inwieweit „die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, eine zunehmende Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie eine Erosion der Identifizierbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann“.[325] Der RStV lässt jedenfalls bislang in § 13 für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch „sonstige Einnahmen“ zu. Hierzu zählt insbesondere eine begrenzte Finanzierung durch Werbung und Sponsoring.[326] Nach § 16 RStV sind im öffentlich-rechtlichen Fernsehen an Werktagen jeweils maximal 20 Minuten Werbung vor 20:00 Uhr zulässig. Die Grenze für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk liegt grundsätzlich bei 90 Minuten werktäglich. Die Höchstgrenzen haben insbesondere den Sinn, die Konkurrenz auf dem Werbemarkt für private Rundfunkunternehmen zu senken. Allerdings können die Länder gem. § 17 RStV Änderungen der Gesamtdauer, der tageszeitlichen Begrenzung sowie der Beschränkung der Werbung auf Werktage vereinbaren. § 15 RStV enthält Maßgaben für die Art und Weise des Einfügens von Werbung durch Produktplatzierung.[327] Sponsoring nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch außerhalb der Werbezeiten zulässig. Teleshopping gem. § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV ist nach § 18 RStV mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk indes grundsätzlich unzulässig. In der Diskussion stand zuletzt ein vollständiges Verbot öffentlich-rechtlicher Werbe- und Sponsoringaktivitäten.[328] Allerdings konnten sich die Ministerpräsidenten am 9.6.2010 nicht auf ein derartiges Verbot einigen. Mit dem zum 1.1.2013 in Kraft getretenen 15. RÄStV ist gem. § 16 Abs. 6 RStV zumindest das Sponsoring bei ARD und ZDF der Werbung gleichgestellt worden. Das bedeutet, dass Sponsoring an Sonn- und Feiertagen sowie nach 20 Uhr nunmehr unzulässig ist.[329] Hiervon ausgenommen ist indes das Sponsoring der Übertragung von sportlichen Großereignissen i.S.v. § 4 Abs. 2 RStV.

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Durch den am 1.1.2016 in Kraft getretenen 18. RÄStV erfolgte die Klarstellung, dass Werbung als Teil des Programms anzusehen ist, § 7 Abs. 2 RStV. Geregelt ist zudem ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen (öffentlich-rechtlich und privat), wobei es hier die Option einer Öffnungsklausel durch den jeweiligen Landesgesetzgeber gibt, § 7 Abs. 11 RStV.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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