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I. Grundsätzliches

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In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt privater Rundfunk einem besonderen Rechtsregime. Seine Legitimation bezieht das Rundfunkrecht aus der herausgehobenen Rolle, die dem Rundfunk für die soziale, kulturelle und politische Entwicklung der Gesellschaft zukommt. Rundfunk ist, und das hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung immer betont, von schlechthin konstituierender Bedeutung für die freiheitlich demokratische Grundordnung.[1] Damit der Rundfunk seiner Rolle als Medium und Faktor des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses der freien Meinungsbildung gerecht werden kann, bedarf es einer positiven Ordnung, nämlich materieller, organisatorischer und prozeduraler Regelungen, die die Normziele des Art. 5 Abs. 1 GG zu gewährleisten geeignet sind.[2] Die zunächst knappen Übertragungskapazitäten und die hohen Kosten einer Rundfunkveranstaltung ließen nicht erwarten, dass sich Rundfunk ohne gesetzgeberische Ausgestaltung im freien Meinungsmarkt etablieren und entwickeln können würde. Die Rundfunkregulierung dient darüber hinaus der Wahrung des Grundsatzes der Staatsfreiheit. Der Gesetzgeber, ein Adressat des Art. 5 GG, darf seinen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum nicht dazu nutzen, den Rundfunk für bestimmte Meinungsrichtungen zu instrumentalisieren. Die Restriktionen, denen private Rundfunkveranstalter im Vergleich zu anderen Wirtschaftsunternehmen in stärkerem Maße ausgesetzt sind, korrespondieren mit besonderen Privilegien. In der Präambel zum RStV sind diese angesprochen, wenn dort den privaten Veranstaltern Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems ermöglicht werden, wozu ihnen ausreichende Sendekapazitäten zu Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden sollen. Auch wenn Kritiker angesichts der veränderten Rundfunklandschaft und des Umfelds, in dem sich Rundfunk heute bewegt, bezweifeln mögen, dass die bestehenden Regelungen den verfassungsmäßigen Anforderungen noch genügen und die Balance zwischen Rundfunkfreiheit und Wirtschaftsfreiheit noch wahren, kann die Erläuterung in einem Praxishandbuch die Diskussion an dieser Stelle nicht vertiefen. Aus praktischer Sicht mag zunächst interessieren, wie sich das Rundfunkrecht, mit dem wir derzeit umzugehen haben, darstellt.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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