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I. Einführung von Internetfiltern

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Neben dem Staat sind allerdings auch Private in der Pflicht, Minderjährige vor dem Konsum entwicklungsgefährdender Inhalte zu schützen. Vor allem Erziehungsberechtigte können einer Konfrontation mit unerwünschten Angeboten durch die Installation geeigneter Jugendschutzsoftware vorbeugen. Dem gestiegenen Bedürfnis nach Jugendschutz durch Programme, die geeignete Internetangebote altersdifferenziert freischalten bzw. ungeeignete Inhalte blockieren, trägt der novellierte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Rechnung. Danach obliegt nun den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen die Beurteilung über die Eignung von Jugendschutzprogrammen i.S.v. § 11 Abs. 1 JMStV sowie solchen nach § 11 Abs. 2 JMStV, die also lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen (z.B. Spielekonsolen). Bislang wurde auf die Verwendung derartiger – insbesondere durch die Kommission für Jugendmedienschutz anerkannte – Programme verzichtet.[4] Die geänderten Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sollen daher die technische Entwicklung und den vermehrten Einsatz von Jugendschutzprogrammen vorantreiben.[5] Ziel ist die Anpassung an die Entwicklungen der Medienkonvergenz und das damit einhergehende Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen[6].[7] Gerade bei mobilen Endgeräten, die von Minderjährigen verstärkt genutzt werden, bestehen erhebliche Schutzlücken im Hinblick auf den technischen Jugendschutz und es gibt noch keine anerkannten Filterprogramme für mobile Endgeräte.[8] Vor diesem Hintergrund wird auf Jugendschutzfilter nach britischem Vorbild hingewiesen.[9] Ende des Jahres 2013 hatten die vier großen Internetprovider in Großbritannien auf Druck der Regierung Jugendschutzfilter installiert, die pornographische Inhalte blockieren sollen. Dabei handelt es sich um vorinstallierte Programme, die auf Wunsch des Anschlussinhabers deaktiviert werden können. Andererseits können – je nach Bedürfnis des Anschlussinhabers – auch weitere Inhalte zu anderen jugendgefährdenden Themenbereichen (z.B. Gewalt, Suizid- und Magersuchtforen) gefiltert werden.[10]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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