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C. Gesetzliche Ausgestaltung

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Die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz in den Medien finden sich seit einer weitreichenden Neuregelung im Jahr 2003 im Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes sowie im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) der Länder.[29] Während das JuSchG vor allem den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-Roms, DVDs, Kinofilme, etc.) regelt, wurde mit dem JMStV ein einheitlicher Jugendschutz für den Rundfunk und die Telemedien verankert. Beide Regelwerke ergänzen einander und bieten durch ihr gesetzliches Zusammenwirken umfassenden Schutz vor jugendgefährdenden Einflüssen in Öffentlichkeit und Medien.[30] Dennoch gibt es Verbesserungsbedarf, so dass weiterhin Bestrebungen existieren, wonach ein einheitliches JuSchG geschaffen werden soll. In einigen Bereichen zeichnen sich somit schwer nachvollziehbare Differenzen bei der Behandlung von jugendschutzrelevanten Inhalten ab, die dringend zu vereinheitlichen sind.[31] Angesichts der zunehmenden Nutzung von Social-Media-Plattformen, Blogs, Foren, Chatangeboten und Videoportalen, die häufig einen ungehinderten Zugang zu gefährdenden oder beeinträchtigenden Inhalten bieten, steht das Jugendschutzrecht vor neuen Herausforderungen, die es nicht nur auf nationaler, sondern zugleich auf europäischer Ebene[32] zu bewältigen gilt.[33]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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