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I. Gesetzgebungskompetenzen

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Grund für die Zweiteilung des deutschen Jugendschutzrechts sind die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder. Hier ergibt sich eine besondere Gemengelage. Für den Erlass von Rechtsvorschriften zum Jugendschutz steht dem Bund gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge zu, welches auch das Recht der Jugendfürsorge mit einschließt, insbesondere um Gefahren für Jugendliche bereits im Vorfeld der Jugendhilfe abzuwehren.[34] Hingegen fällt der Jugendschutz im Rahmen der klassischen Rundfunkangebote in die Kompetenz der Länder, da diese Materie einen engen Bezug mit der Rundfunkregulierung aufweist, die der Erreichung kommunikationsbezogener Ziele wie Vielfalt und kommunikativer Chancengerechtigkeit dient und eindeutig den Ländern obliegt.[35]

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Bis zur Neuregelung des Jugendmedienschutzes im Jahr 2003 bestand der unbefriedigende Zustand, dass dieselben Inhalte je nach Art ihrer Verbreitung unterschiedlichen Regularien und Aufsichtsbehörden unterlagen. Der Jugendschutz für klassische Rundfunkangebote fiel in die Regelungskompetenz der Landesgesetzgeber und wurde entsprechend in den Landesmediengesetzen bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag gesichert. Ebenfalls der Gesetzeskompetenz des Landesgesetzgebers unterlagen die sogenannten Mediendienste, die ähnlich wie klassische Rundfunkangebote zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmt waren, denen aber das Moment der Darbietung fehlte. Teledienste, d.h. nach der bis 2002 geltenden Definition im Teledienstegesetz alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt waren, und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde lag, wurden nach dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) für den Jugendschutz dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) des Bundes zugeordnet, das zugleich auch den Jugendschutz in sog. Trägermedien regelte. Die sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheiten, Abgrenzungs- und Anwendungsprobleme sind mit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zwar nicht völlig gelöst, jedoch abgemildert worden. Der Bund nahm seine Regelungskompetenz für den Jugendschutz in den neuen Medien zurück, sodass die Bundesländer eine einheitliche staatsvertragliche Regelung für alle elektronischen Medien und den Rundfunk vornehmen konnten. Der Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erstreckt sich nunmehr auf elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien), soweit sie nicht Telekommunikationsdienste i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind und löst damit die entsprechenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag, im Mediendienste-Staatsvertrag[36] sowie im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte[37] ab.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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