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III. Verantwortlichkeit der Provider

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Hinsichtlich der Providerverantwortlichkeit muss entsprechend der §§ 7 ff. TMG zwischen Access-, Host- und Contentprovidern differenziert werden. Der Anbieterbegriff nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. § 3 Nr. 2 JMStV) ist z.T. umstritten.[22] Die h.M. geht von einem weiten Anbieterbegriff aus, so dass die §§ 8 ff. TMG Anwendung finden.[23] Ein pauschaler Ausschluss von Access-Providern geht aber zu weit. Zugangsanbieter (Accessprovider) verbreiten zwar regelmäßig keine eigenen Inhalte. Allerdings stellen sie die maßgebliche Infrastruktur zur Verfügung, um auf die im Internet bereitgehaltenen Informationen zugreifen zu können. Auch wenn die Provider für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote rechtlich nicht verantwortlich sind, tragen sie doch in wesentlichem Maße dazu bei, dass Kinder und Jugendliche mit Inhalten konfrontiert werden, die ihrem Alter und Entwicklungsstand unangemessen sind.[24] Provider können entsprechend der §§ 8 ff. TMG auch aus jugendschutzrechtlicher Sicht zur Verantwortung gezogen werden. Infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes[25] sind Ansprüche gegen Access-Provider allerdings auf einen Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 S. 1 TMG begrenzt. Forderungen nach Filtersystemen, die derartige Angebote von Minderjährigen fernhalten, sind daher nachvollziehbar. Andererseits muss auch das Internet in seinen Eigengesetzlichkeiten respektiert werden, die einer Zensur nur bedingt zugänglich sind.[26]

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Vor diesem Hintergrund gilt es, den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche mit der Zwecksetzung des Internets als „kommunikativem Möglichkeitsraum“[27] zu verbinden. Gelingen könnte dies mit einem Programm nach britischem Vorbild, das entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte per Voreinstellung filtert. Sofern dem Anschlussinhaber eine Deaktivierung des Filtersystems vorbehalten bliebe, würde seine Informationsfreiheit im Hinblick auf die betroffenen Angebote nicht unangemessen beeinträchtigt. Durch die Möglichkeit des Widerspruchs würde auch das Vertrauensverhältnis der Provider zu ihren Kunden und damit die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht unzumutbar gestört. Weil eine derart voreingestellte Schutzmaßnahme den Erziehungsberechtigten kein aktives Tun abverlangt, sondern die jugendgefährdenden Inhalte bereits vom Provider gesperrt werden, wäre im Vergleich zu anderen Jugendschutzprogrammen eine weitaus höhere Verbreitung zu erwarten.

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Neben der Programmierung eines Filtersystems, das jugendschutzrelevante Inhalte genau und zuverlässig erkennt, wird eine weitere Herausforderung wohl darin bestehen, die Provider ohne gesetzlichen Zwang zur Einführung derartiger Sperrmaßnahmen zu bewegen. Sollte dies nicht gelingen, bestünde indessen auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung.[28] Das Modell eines voreingestellten Jugendschutzfilters, der entwicklungsbeeinträchtigende Angebote präzise filtert, wobei die betroffenen Inhalte auf Wunsch des Anschlussinhabers auch freigeschaltet werden können, würde die Rechtspositionen aller Beteiligten hinreichend berücksichtigen und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Grundrechte darstellen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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