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1. Anwendungsbereich (Zweck des Vertrages)

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Der Anwendungsbereich des Staatsvertrags ist weiter als sein Kurztitel – Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – vermuten lässt. Nach § 1 JMStV ist sein Zweck der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Insoweit gilt der JMStV für Rundfunk und Telemedien[51] und beabsichtigt den Schutz sämtlicher Mediennutzer – Jugendlicher und Erwachsener.[52]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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