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2.1 Unzulässige Angebote (§ 4 JMStV)

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§ 4 JMStV beinhaltet Angebote, die grundsätzlich unzulässig sind und daher im Rundfunk sowie in den Telemedien weder verbreitet noch zugänglich gemacht werden dürfen. Dabei werden in § 4 Abs. 1 JMStV die absolut unzulässigen Angebote aufgeführt, die sowohl für den Rundfunk als auch für die Telemedien generell unzulässig sind. Hierbei handelt es sich vor allem um Angebote, die zugleich einen objektiven Tatbestand des Straf- oder Völkerstrafgesetzbuches erfüllen,[53] gegen die Menschenwürde verstoßen, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, zum Rassenhass aufstacheln, hart pornographisch[54] oder sonst wie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Das Ausstrahlungs- bzw. Verbreitungsverbot gilt „unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit“, d.h. auch ohne Vorliegen der subjektiven oder weiterer spezifischer strafrechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen.[55] Dabei gilt das vorgenannte Verbot für die in § 4 Abs. 1 JMStV aufgeführten Tatbestände ohne jede Einschränkung und unabhängig vom Alter der Nutzer (absolut unzulässige Angebote). In § 4 Abs. 2 JMStV werden hingegen die jugendgefährdenden Angebote aufgeführt, die nur zum Teil einem Verbreitungsverbot unterliegen (relativ unzulässige Angebote). Darunter fallen die einfachen pornographischen Inhalte, solche die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen oder mit diesen inhaltsgleich sind sowie als Auffangtatbestand sonstige Inhalte, die offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden.[56] Diese Angebote sind in Telemedien zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich sind (geschlossene Benutzergruppen). Im Rundfunk sind sie weiterhin unzulässig.

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Da damit im Rahmen der geschlossenen Benutzergruppen sichergestellt sein muss, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang zu diesen Angeboten haben, muss ein verlässliches Altersverifikationssystem dies gewährleisten. Dies ist nach den Anforderungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), der „zentralen Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde“[57] durch eine über einen persönlichen Kontakt erfolgende Volljährigkeitsprüfung („face-to-face-Kontrolle“) anhand von amtlichen Ausweisdaten und zudem durch eine beim einzelnen Nutzungs- bzw. Bestellvorgang erfolgende Authentifizierung sicherzustellen.[58]

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Die Anerkennung von solchen Systemen durch die KJM als hoheitliche Aufsicht ist im JMStV nicht vorgesehen, vielmehr überträgt § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV diese Verantwortung dem jeweiligen Anbieter. Dieser hat sicherzustellen, dass sein Angebot tatsächlich nur Erwachsenen zugänglich ist. Die KJM erteilt einem solchen Anbieter auf Nachfrage kostenpflichtige und verbindliche Rechtsauskunft darüber, ob er mit dem von ihm verwendeten System seiner Pflicht zur altersabhängigen Zugangsbeschränkung aus § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV genügt.[59] Solche Altersverifikationssysteme können durch anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. USK.online oder FSM) auf Nachfrage des Anbieters geprüft und beurteilt werden. Hierbei kann der Anbieter auch prüfen lassen, ob er mit dem verwendeten System seiner Pflicht zur altersabhängigen Zugangsbeschränkung aus § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV genügt. Eine Reihe solcher Systeme sind durch die KJM bereits positiv bewertet worden.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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