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2.2 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 JMStV)

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Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind solche, die zwar nicht die strengen Verbotsvoraussetzungen für jugendgefährdende Medieninhalte nach § 4 JMStV erfüllen, in ihrer Wirkung jedoch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachteilig beeinträchtigen können. Derartige Angebote dürfen nur unter den Einschränkungen des § 5 JMStV verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung gem. § 5 JMStV setzt voraus, dass ein Kind (wer noch nicht 14 Jahre alt ist)[60] bzw. ein Jugendlicher (wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist)in seiner Entwicklung zum eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Individuum gehemmt, gestört oder geschädigt wird (§ 5 Abs. 1 JMStV). Dabei findet grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des Angebots statt.[61] Es sind vom JMStV vorgesehene Restriktionen zu beachten, wenn ein Angebot in seiner Wirkung geeignet ist, die Entwicklung junger Menschen in einer bestimmten Altersgruppe nachteilig zu beeinträchtigen.[62] Das ist anzunehmen, wenn der mutmaßliche Eintritt einer Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen zu besorgen ist.[63] Ein Einzelfallnachweis der Beeinträchtigung der Entwicklung von Minderjährigen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist nicht erforderlich.[64] Beeinträchtigungen i.S.d. Vorschrift sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen. Dazu können insbesondere Angebote führen, welche die Nerven von Kindern und Jugendlichen überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern.[65] § 5 JMStV schützt damit Eigenverantwortlichkeit als individuelle und Gemeinschaftsfähigkeit als soziale Komponente. Maßstab der Beurteilung ist der „durchschnittlich (entwickelte) Minderjährige“ einer jeweiligen Altersgruppe. Die jüngeren und schwächeren Mitglieder sind hierbei zwar angemessen zu berücksichtigen; die mögliche Wirkung auf besonders gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche muss aber unberücksichtigt bleiben.[66] Daran sind die zu begutachtenden Angebote zu messen.

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Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten i.S.d. § 5 JMStV kann der Anbieter seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder das Angebot zu Zeiten verbreitet oder zugänglich macht, in denen Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 3 Nr.1 und 2 JMStV). Im Zuge des novellierten JMStV ist nicht mehr die KJM, sondern sind die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Beurteilung und Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig (§ 11 Abs. 1 JMStV). Die Prüfung und Genehmigung sonstiger Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken (technische Mittel) können entweder durch die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen werden oder durch die KJM.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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