Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 10

Оглавление

1. Teil Das Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht1. Kapitel Sanktionierung und Zurechnung unternehmensbezogenen Handelns im Überblick › B. Alternativen?

B. Alternativen?

7

Charakteristisch für das deutsche Recht der unternehmensbezogenen Rechtsfolgen ist es, dass Strafen im engeren Sinne gegen Unternehmen nicht vorgesehen sind. Während dies für die Freiheitsstrafe auf der Hand liegt, bedeutet es für die Geldstrafe eine nicht von vornherein selbstverständliche Entscheidung. Zudem sind auch spezifisch unternehmensbezogene Rechtsfolgen denkbar, wie etwa der Ausschluss von bestimmten öffentlichen Aufträgen, die zeitweilige oder endgültige, auf bestimmte Produktions- bzw. Distributionssektoren begrenzte Betriebseinschränkung oder die vollständige Betriebsschließung, die auch vom Strafrichter verhängt werden könnten. Die Rechtsordnungen benachbarter Länder kennen Unternehmensstrafen durchaus.[1] Auch hat das Ministerkomitee des Europarats sich in seiner Empfehlung Nr. R (88) 18 vom 20.10.1988 – bei Vorbehalten des deutschen und griechischen Vertreters – für eine weitgehende strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen ausgesprochen.[2]

8

In Deutschland ist die Frage, ob eine Strafbarkeit von Unternehmen wünschenswert und überhaupt zulässig wäre, in den letzten Jahrzehnten intensiv diskutiert worden.[3] Im Jahr 2000 hatte allerdings eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionenrechts die Einführung einer Unternehmenssanktionierung im Bereich des klassischen Kriminalstrafrechts abgelehnt.[4] 2013 hatte dann aber die von der SPD geführte nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden vorgelegt.[5] Dieser Vorstoß hatte eine lebhafte Debatte ausgelöst.[6] Die nach der Landtagswahl im Jahre 2017 gebildete Regierung aus CDU und FDP hat dieses Vorhaben inzwischen jedoch wieder aufgegeben.

9

Im Übrigen dürfen die sonstigen repressiven und präventiven Instrumente einer Verhaltenskontrolle von Unternehmen nicht übersehen werden, wie etwa die Handlungsmöglichkeiten des Wirtschaftsverwaltungsrechts, die ihrerseits bis zur administrativen Betriebsschließung reichen (s. § 20 BImSchG, § 35 GewO), aber auch die Schutzvorkehrungen zahlreicher Teilrechtsordnungen wie des Umweltrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Verbraucherschutzrechts oder des Kapitalmarktrechts gegen Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Zielen der jeweiligen Regelung widersprechen.[7]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх