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III. Notwendigkeit einer Anknüpfungstat

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Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG kann eine Geldbuße gegen den Verband nur dann verhängt werden, wenn eine ihm zurechenbare Anknüpfungstat begangen worden ist. Das Gesetz verlangt dafür eine von einer Leitungsperson des Verbandes (u. Rn. 8) begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit im technischen Sinne (§ 1 Abs. 1 OWiG) – d.h. eine einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllende, rechtswidrig und schuldhaft bzw. (im Sinne der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Terminologie) vorwerfbar begangene Zuwiderhandlung –, durch die entweder betriebsbezogene Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder der Verband bereichert wurde bzw. werden sollte.

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Als betriebsbezogen werden dabei Pflichten bezeichnet, welche „die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen“ (§ 30 Abs. 1 OWiG). Das sind in erster Linie Pflichten, die für den Verband aus seinem besonderen Wirkungskreis resultieren, wie etwa als Arbeitgeber, als Betreiber einer Anlage o. Ä. Eine betriebsbezogene Pflicht in diesem Sinne ist auch die von § 130 OWiG vorausgesetzte Aufsichtspflicht (vgl. 1. Teil 3. Kap. Rn. 38 ff.). Daneben können aber auch jedermann treffende Pflichten dann betriebsbezogen sein, wenn sie sich für den Verband im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes ergeben,[22] etwa die Pflicht, die Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, so dass auch eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung insoweit als Anknüpfungstat in Betracht kommt.[23]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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