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1. Die Doppelfunktion der Geldbuße

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Die Verbandsgeldbuße ist eine Geldbuße i.S.v. §§ 1 und 17 OWiG. Wie die Geldbuße gegen eine natürliche Person erfüllt ihre Verhängung (oder im Sprachgebrauch des § 30 OWiG: Festsetzung) zwei Funktionen:[35]

Sie dient der gerechten Ahndung der Anknüpfungstat durch ein Maß der Sanktion, das den auch für strafrechtsähnliche Sanktionen maßgeblichen Anforderungen des Schuldmaßprinzips (Strafe oder strafähnliche Sanktion nach dem Maß der Schuld) entspricht. Dafür stellt § 17 Abs. 3 OWiG Parameter auf, die auch für die Verbandsgeldbuße Bedeutung haben, obwohl § 30 OWiG darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.[36] Im Kartellordnungswidrigkeit gilt ergänzend § 81 Abs. 4 S. 6 GWB, der zusätzlich auf die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung abhebt (s.u. Teil 3 Kap. 6 Rn. 52 ff.).
Zugleich dient die Verbandsgeldbuße aber – im Regelfall – auch der Abschöpfung des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils durch die Geldbuße. § 30 Abs. 3 erklärt § 17 Abs. 4 OWiG für entsprechend anwendbar. Danach soll die Verbandsgeldbuße den wirtschaftlichen Vorteil „übersteigen“, den hier nicht wie in § 17 Abs. 3 OWiG der Täter, sondern der durch die Tat begünstigte Verband[37] aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (unten Rn. 15). Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, gilt der Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist; von ihm kann nach pflichtgemäßem Ermessen, m.E. aber nur im Rahmen sachlich benennbarer Ausnahmekonstellationen, abgewichen werden.[38] In welcher Höhe die Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist, muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben;[39] das gilt wegen der steuerlichen Absetzbarkeit des Abschöpfungsanteils gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG schon für den Bußgeldbescheid.[40] Näher zu den steuerlichen Konsequenzen s. 3. Teil 6. Kap. Rn. 59 und 7. Kap. Rn. 27.

Entsprechend dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) steht die Verhängung der Verbandsgeldbuße im pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidungsinstanz, was § 30 OWiG durch das Wort „kann“ verdeutlicht[41] (zu § 17 Abs. 4 OWiG s.u. Rn. 15).

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